Unser Verein

Gründung des Vereins

Vor sechzehn Jahren – im April 2004 – weilten in unserer Gemeinde etwa 40 Gäste aus den französischen Gemeinden Allègre und Monlet. Dabei wurde im Beisein des Landrates Michael Czupalla ein Freundschaftsvertrag durch die Bürgermeister Wolfgang Frauendorf, Robert Baylot und Gerard Chapelle unterzeichnet.

Um die begonnenen Kontakte zu pflegen und diesen Freundschaftsvertrag mit Leben zu erfüllen, gründete sich am 24.August 2004 unser Verein „Freundeskreis Krostitz – Allègre/Monlet e.V.“

Der Verein hatte schon damals das Ziel, die Einwohner unserer Gemeinde mit der Kultur und den Lebensbedingungen in den Partnergemeinden sowie mit der französischen Sprache bekannt und vertraut zu machen.

Mehr als sechzehn Jahre nach Beginn unserer partnerschaftlichen Beziehungen ist es beeindruckend, wie vielfältig die Kontakte zu unseren französischen Freunden sind. Es gibt ganz viele private und familiäre Bekanntschaften.

Die Begeisterung der Anfangsjahre mündete bei etwa 30 Krostitzern – den Vereinsmitgliedern – in eine aktive und vielseitige Vereinsarbeit.

Einzelheiten zum Verein

Vorstand

Zum Vorstand unseres Vereines  gehören:

  • Renate Wolff
  • Thomas Schneider
  • Ingrid Platz
  • Gabi Obst
  • Birgit Heinemann
  • Antje Schmidt

Beitragsordnung

Die gültige Beitragsordnung wurde am 24.08.2004 in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Gebühren für das laufende Kalenderjahr wie folgt:

  • pro Erwachsener (ab dem 18. Lebensjahr) 15,00 Euro
  • für Partner (Ehepartner/ Eheähnliche Gemeinschaft) 25,00 Euro
  • Familienbeitrag (2 Erwachsene + Kinder/Jugendliche bis voll. 18. Lj.) 30,00 Euro
  • Kinder (bis 18 Jahre) 5,00 Euro

Beitrittserklärung

Satzung

Nachstehende Satzung wurde am 24.08.2004 beschlossen.
Satzung der Vereinigung Freundeskreis Krostitz-Allègre / Monlet e.V.  

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Krostitz – Allegre/Monlet e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Krostitz.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Freundschaft und des Kontaktes zu Bürgern der französichen Gemeinden Allègre/Monlet. Der Verein möchte die Bevölkerung der Gemeinde Krostitz mit der Kultur und den Lebensbedingungen in den Partnergemeinden sowie mit der französichen Sprache bekannt und vertraut machen. Besonders der Austausch von Schülern und Jugendlichen soll gefördert werden. Der Verein strebt zur Verwirklichung dieser Zwecke eine enge Zusammenarbeit mit dem „Partnerschaftskomitee Allegre/Monlet – Krostitz“ mit Sitz in Varennes de Monlet sowie mit der Gemeinde Krostitz an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliederschaft

Dem Verein gehören ordentliche und fördernde Mitglieder an.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Die Mitgliedschaft muss mit Aufnahmeantrag schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Antragsteller die Satzung für sich als rechtsverbindlich an.
Fördernde Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die über die Betragsverpflichtung hinaus den Verein durch Leistungen unterstützen. Mit dem Status eines fördernden Mitgliedes sind keine weiteren Mitgliedschaftsrechte verbunden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied oder Ausschluss. Die Austrittserklärung wird zum Jahresende wirksam.
Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet zugestellt werden. Hiergegen ist Beschwerde binnen eines Monats zulässig, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Organe des Vereins

Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Geschäftsführendes Organ des Vereins ist zwichen den Mitgliederversammlungen der Vorstand.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassierer
  • Schriftführer und
  • einem weiteren Vereinsmitglied.

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.